Auf Antrag aus der Versammlung wurde die Beschwerdeführerin an der Gemeindeversammlung verpflichtet, eine Langsamverkehrsverbindung von 4 Meter Breite zu erstellen. Dabei handelt es sich ohne Weiteres um eine wesentliche Änderung der Planung, zumal dies ein nicht unerheblicher Eingriff in die Eigentumsgarantie darstellt und die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch darauf hinweist, dass so ein Weg, sollte er aufgrund der baulichen Situation überhaupt erstellt werden können, Sicherheitsmassnahmen zur Abgrenzung gegenüber den Betriebsbereichen erforderlich machen würde.