4. Wie in den Erwägungen Ziff. 3.1 und 3.2 ausgeführt, sind gemäss Rechtsprechung wesentliche Nutzungsplanänderungen gestützt auf eine Einsprache oder einen Antrag an der Gemeindeversammlung – ohne Durchführung des ordentlichen Ortsplanungsverfahrens – formell rechtswidrig. Nachfolgend ist für die von den Verwaltungsbeschwerden betroffenen Grundstücke zu prüfen, ob die von den Stimmberechtigten an der Gemeindeversammlung beschlossenen Änderungen wesentlich oder unwesentlich sind. Zu vergleichen ist dabei die bisherige mit der von der Gemeindeversammlung beschlossenen neuen Zonenfestlegung.