Dieses Beispiel zeigt exemplarisch, dass die blosse Nennung eines Antrags der Einsprecher in keiner Weise zu vergleichen ist mit der Situation, dass die in einer Einsprache vorgebrachten Argumente der Grundeigentümer gegen eine ihnen unerwünschte Zonierung in der Botschaft eingehend thematisiert werden. Schliesslich ist auch die Möglichkeit, sich an der Gemeindeversammlung zu äussern, kein Ersatz für die Möglichkeit, eine ausführliche, rechtlich und sachlich fundierte Einsprache zu erheben. 4. Wie in den Erwägungen Ziff.