Aus dem Protokoll der Gemeindeversammlung ergibt sich überdies, dass einige Votanten davon ausgingen, dass es bei Gutheissung der Einsprache um das Festhalten am Status quo gehe und nicht um eine Abzonung (Verlust Wohnanteil). Dieses Beispiel zeigt exemplarisch, dass die blosse Nennung eines Antrags der Einsprecher in keiner Weise zu vergleichen ist mit der Situation, dass die in einer Einsprache vorgebrachten Argumente der Grundeigentümer gegen eine ihnen unerwünschte Zonierung in der Botschaft eingehend thematisiert werden.