Daran ändert auch nichts, dass die aus der Gutheissung von Einsprachen resultierenden wesentlichen Änderungen aufgrund ihrer Erwähnung in der Botschaft bekannt waren. Hätten die betroffenen Grundeigentümer ihrerseits gegen eine aus ihrer Sicht unzweckmässige und unerwünschte Nutzungsplanänderung Einsprache machen können, wären ihre Argumente in der Botschaft ausführlich erläutert worden. Zu bedenken ist auch, dass in der Botschaft in der Regel in erster Linie diejenigen Argumente dargelegt werden, welche aus Sicht der Einsprecher gegen eine öffentliche aufgelegte Zone sprechen und nicht diejenigen, die für oder gegen eine von ihnen alternativ vorgeschlagene Zone sprechen.