Damit ist entgegen der von der Stadt Z. vertretenen Ansicht die von ihr zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung zumindest im Ortsplanungsverfahren des Kantons Luzern nicht einschlägig; das rechtliche Gehör zu wesentlichen Nutzungsplanänderungen kann also aus den oben ausgeführten Gründen nicht erst im Verwaltungsbeschwerdeverfahren gewährleistet werden. Daran ändert auch nichts, dass die aus der Gutheissung von Einsprachen resultierenden wesentlichen Änderungen aufgrund ihrer Erwähnung in der Botschaft bekannt waren.