Deshalb ist es unabdingbar, dass zuerst die Stimmberechtigten der Stadt Z. das nach § 61 ff. PBG korrekt durchzuführende Verfahren auf kommunaler Ebene abschliessen und in Kenntnis aller sachbezüglichen Einwände über die Bau- und Zonenordnung befinden. Dabei kann die Gemeindeversammlung der Stadt Z. durchaus politisch entscheiden und braucht ihre Gründe nur beschränkt offenzulegen (zum Ganzen: Urteil V 07 6 des Verwaltungsgerichts vom 20. Februar 2008, E. 4f, LGVE 2008 IV Nr. 12). 3.3 Damit ist entgegen der von der Stadt Z. vertretenen Ansicht die von ihr zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung zumindest im Ortsplanungsverfahren des Kantons Luzern nicht einschlägig;