Aemisegger/Haag, Kommentar RPG, Zürich 1999, N 10 zu Art. 33; EJPD/BRP, Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Bern 1981, N 6 zu Art. 33). 3.2 Weil im Luzerner Ortsplanungsverfahren in der ersten Phase der Rechtsschutz nicht von der politischen Willensbildung abgekoppelt ist, hat – abgesehen von hier nicht weiter interessierenden Fällen – eine öffentliche Auflage vor der Beschlussfassung des kommunalen Planungsträgers zu erfolgen, zumindest soweit es sich um wesentliche Änderungen der Nutzungsplanung handelt (vgl. § 62 Abs. 2 PBG).