3. Aus der obigen Tabelle ergibt sich, dass die von der Gemeindeversammlung bezüglich der beschwerdeführenden Grundstücke beschlossenen Zonenzuweisungen (inkl. Änderungen des Bau- und Zonenreglements [BZR]) nicht Gegenstand der öffentlichen Auflage waren. Es ist nachfolgend zu prüfen, welche Folgen sich aus verfahrensrechtlicher Sicht daraus ergeben. 3.1 Beabsichtigte Änderungen des Zonenplanes und des BZR sind vom Gemeinderat während 30 Tagen öffentlich aufzulegen, und die Auflage ist mit dem Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit öffentlich bekannt zu machen (§ 61 Abs. 1 Planungs- und Baugesetz, [PBG]).