Aus den Erwägungen: 2. Aus der nachfolgenden Tabelle ergibt sich pro Beschwerdeführende, in welcher Zone die streitbetroffenen Grundstücke bisher eingeteilt waren, welche Zone öffentlich aufgelegt und mit der Botschaft den Stimmberechtigten zur Beschlussfassung vorgelegt wurde und welche Zone an der Gemeindeversammlung schliesslich beschlossen wurde, sei es durch Gutheissung von Einsprachen oder – wie im Fall der Beschwerdeführenden Ziff. 1 – auf Antrag an der Versammlung. 3.