{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-11-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1263_2019-11-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10813", "Checksum": "b3b64a44bb387b86c9ea0243b65c5d1c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1263", "2019 VI Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 26.11.2019 RRE Nr. 1263 (2019 VI Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 26.11.2019 RRE Nr. 1263 (2019 VI Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 26.11.2019 RRE Nr. 1263 (2019 VI Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Als Folge einer Einsprache oder eines Antrags an der Gemeindeversammlung beschlossene, wesentliche Nutzungsplanänderungen, für die kein ordentliches Ortsplanungsverfahren durchgeführt wurde, sind formell rechtswidrig. \r\nZur Beurteilung der Wesentlichkeit ist nicht die öffentlich aufgelegte und der Gemeindeversammlung mit der Botschaft vorgelegte Zonenfestlegung, sondern die bisher geltenden mit der von der Gemeindeversammlung beschlossenen, neuen Zonenfestlegung zu vergleichen. \r\nDie Wesentlichkeit einer Änderung kann gegenüber der bisherigen Zonierung in einem «Mehr» oder einem «Weniger» an Nutzung beziehungsweise Nutzungsmöglichkeiten bestehen oder die Änderung ist insofern wesentlich, als dass etwas «Anderes» beschlossen wurde, ohne dass klar ist, ob nun mehr oder weniger Nutzung zur Verfügung steht beziehungsweise das Grundstück eine Wertsteigerung oder Wertverminderung erfährt.\r\nIst infolge Gutheissung einer Einsprache oder eines Antrags aus der Gemeindeversammlung eine öffentliche Auflage nachzuholen, liegt dies im System der Kombination von Ortsplanungsverfahren und Gemeindeversammlung begründet und kann der Vorinstanz bei der Verlegung der Parteikosten nicht als Fehler angelastet werden. | Art. 4 RPG, Art. 33 Abs. 2 RPG; § 19 Abs. 1 PBG, § 61 Abs. 1 PBG, § 62 PBG, § 63 PBG, § 75 Abs. 1 PBG; § 201 Abs. 2 VRG | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:49", "Checksum": "3156038e166c0d845e892cba653f6b37", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 26.11.2019 RRE Nr. 1263 (2019 VI Nr. 6)\nRegeste:\nAls Folge einer Einsprache oder eines Antrags an der Gemeindeversammlung beschlossene, wesentliche Nutzungsplanänderungen, für die kein ordentliches Ortsplanungsverfahren durchgeführt wurde, sind formell rechtswidrig. \r\nZur Beurteilung der Wesentlichkeit ist nicht die öffentlich aufgelegte und der Gemeindeversammlung mit der Botschaft vorgelegte Zonenfestlegung, sondern die bisher geltenden mit der von der Gemeindeversammlung beschlossenen, neuen Zonenfestlegung zu vergleichen. \r\nDie Wesentlichkeit einer Änderung kann gegenüber der bisherigen Zonierung in einem «Mehr» oder einem «Weniger» an Nutzung beziehungsweise Nutzungsmöglichkeiten bestehen oder die Änderung ist insofern wesentlich, als dass etwas «Anderes» beschlossen wurde, ohne dass klar ist, ob nun mehr oder weniger Nutzung zur Verfügung steht beziehungsweise das Grundstück eine Wertsteigerung oder Wertverminderung erfährt.\r\nIst infolge Gutheissung einer Einsprache oder eines Antrags aus der Gemeindeversammlung eine öffentliche Auflage nachzuholen, liegt dies im System der Kombination von Ortsplanungsverfahren und Gemeindeversammlung begründet und kann der Vorinstanz bei der Verlegung der Parteikosten nicht als Fehler angelastet werden. | Art. 4 RPG, Art. 33 Abs. 2 RPG; § 19 Abs. 1 PBG, § 61 Abs. 1 PBG, § 62 PBG, § 63 PBG, § 75 Abs. 1 PBG; § 201 Abs. 2 VRG | Planungs- und Baurecht\n\n öffentliche Zwecke mit Zweckbestimmung «Schul- und Freizeitanlagen, Parkplätze» (Anhang 2 BZR Buchstabe v Gebiet S. W.) zugewiesen. Die Zuweisung in eine Zone für öffentliche Zweck mit Beschränkung auf Schul- und Freizeitanlagen sowie Parkplätze ist eine wesentliche Änderung gegenüber der bisherigen Sonderbauzone mit Gestaltungsplanpflicht und Nutzungsart gemäss zweigeschossiger Wohnzone 5. Nach dem in Erwägung Ziff. 4 vorgenommenen Vergleich der bisherigen Zonierung mit der an der Gemeindeversammlung beschlossenen Zonierung sind alle beschwerdegegenständlichen Grundstücke von wesentlichen Änderungen der Nutzungsplanung betroffen, die zwingend hätten öffentlich aufgelegt werden müssen. Damit steht fest, dass die unterbliebene öffentliche Auflage eine Verletzung einer kantonalen Verfahrensvorschrift darstellt, die nachträglich nicht geheilt werden kann. Auch fehlt es an der Vorprüfung, mit der die Recht- und Zweckmässigkeit der Planänderungen überprüft werden kann (§ 19 Abs. 1 PBG). Denn der Vorprüfungsbericht ist auch eine Grundlage für die Willensbildung der zuständigen Exekutivbehörde und der Stimmberechtigten. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschluss der Stimmberechtigten der Stadt Z. hinsichtlich der hier strittigen Nutzungsplanänderungen aus formellen Gründen nicht genehmigt werden darf. Die Nutzungsplanung wird diesbezüglich an die Stadt Z. zurückgewiesen. 6. Die übrigen an der Gemeindeversammlung von den Stimmberechtigten beschlossenen Änderungen des Zonenplanes werden nicht als wesentliche Änderungen beurteilt, welche insbesondere schutzwürdige Interessen Dritter in einem Masse beeinträchtigen könnten, dass sie zwingend nochmals öffentlich aufzulegen wären. Es wurden insbesondere keine wesentliche Erhöhung oder Minderung der Nutzungsmöglichkeiten beschlossen. Diese Änderungen wurden auch in materieller Hinsicht geprüft und als recht- und zweckmässig befunden. 7. Praxisgemäss stellt die Gutheissung einer Einsprache oder eines Antrags aus der Versammlung ein Auftrag an die für die Planung zuständige Behörde dar, eine neue Planung zu erarbeiten. 7.1 Der Stadtrat hat daher bezüglich der streitbetroffenen Grundstücke der Beschwerdeführenden innert angemessener Frist eine neue Planung zu erarbeiten, beim Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement eine Vorprüfung einzuholen und die Nutzungsplanänderung öffentlich aufzulegen. Wie im Planungsbericht zur Genehmigung richtig ausgeführt wird, müssen aufgrund der Ablehnung von Verdichtungsmöglichkeiten im Gebiet M.-C. die Inhalte des Räumlichen Entwicklungskonzepts (REK) überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Die Abklärung des weiteren Vorgehens und eine allfällige Anpassung der räumlichen Strategie beziehungsweise eine Etappierung wird eine wichtige Aufgabe der Stadt Z. im Nachgang zur Gemeindeversammlung sein. 7.2 Der Auftrag der Stimmberechtigten an den Stadtrat ist dabei wegleitend. Eine absolute inhaltliche Bindung an den Beschluss der Gemeindeversammlung besteht aber aus rechtlicher Sicht nicht, weil dieser formell nicht korrekt zustande gekommen ist und somit unklar ist, wie die Abstimmung bei formell korrektem Vorgehen ausgefallen wäre. Zudem können sich aus der Vorprüfung oder gestützt auf Einsprachen Änderungen ergeben. Dem Stadtrat bleibt es im Übrigen auch unbenommen, einen Gegenvorschlag zu erarbeiten und ebenfalls öffentlich auflegen. Die Aufgabe des Stadtrates ist es somit, eine raumplanerisch recht- und zweckmässige neue Planung zu erarbeiten. Die Planung wird dabei in den umstrittenen Umnutzungsgebieten gesamtheitlich nochmals zu beurteilen sein, damit kein planerisch unzweckmässiger Flickenteppich entsteht. Insofern findet die Gesamtrevision der Ortsplanung Z. ihren definitiven Abschluss erst und wird damit bezüglich dieser Gebiete planbeständig, wenn eine neue Planung im Sinn der bisherigen Ausführungen erarbeitet, von den Stimmberechtigten verabschiedet und vom Regierungsrat genehmigt wurde. 8. Zusammenfassend sind die von der Gemeindeversammlung bezüglich der Grundstücke der Beschwerdeführenden beschlossenen Änderungen des Zonenplanes und des BZR aufgrund formeller Rechtswidrigkeit nicht zu genehmigen. Der Beschluss der Gemeindeversammlung ist diesbezüglich aufzuheben und die Nutzungsplanung ist zur Durchführung des ordentlichen Ortsplanungsverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 10. (...) Wenn der Vorinstanz grobe Verfahrensfehler oder offenbare Rechtsverletzungen zur Last fallen, wird der obsiegenden Partei zulasten des Gemeinwesens, dem die Vorinstanz angehört, eine"}