{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-11-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1263_2019-11-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10813", "Checksum": "b3b64a44bb387b86c9ea0243b65c5d1c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1263", "2019 VI Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 26.11.2019 RRE Nr. 1263 (2019 VI Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 26.11.2019 RRE Nr. 1263 (2019 VI Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 26.11.2019 RRE Nr. 1263 (2019 VI Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Als Folge einer Einsprache oder eines Antrags an der Gemeindeversammlung beschlossene, wesentliche Nutzungsplanänderungen, für die kein ordentliches Ortsplanungsverfahren durchgeführt wurde, sind formell rechtswidrig. \r\nZur Beurteilung der Wesentlichkeit ist nicht die öffentlich aufgelegte und der Gemeindeversammlung mit der Botschaft vorgelegte Zonenfestlegung, sondern die bisher geltenden mit der von der Gemeindeversammlung beschlossenen, neuen Zonenfestlegung zu vergleichen. \r\nDie Wesentlichkeit einer Änderung kann gegenüber der bisherigen Zonierung in einem «Mehr» oder einem «Weniger» an Nutzung beziehungsweise Nutzungsmöglichkeiten bestehen oder die Änderung ist insofern wesentlich, als dass etwas «Anderes» beschlossen wurde, ohne dass klar ist, ob nun mehr oder weniger Nutzung zur Verfügung steht beziehungsweise das Grundstück eine Wertsteigerung oder Wertverminderung erfährt.\r\nIst infolge Gutheissung einer Einsprache oder eines Antrags aus der Gemeindeversammlung eine öffentliche Auflage nachzuholen, liegt dies im System der Kombination von Ortsplanungsverfahren und Gemeindeversammlung begründet und kann der Vorinstanz bei der Verlegung der Parteikosten nicht als Fehler angelastet werden. | Art. 4 RPG, Art. 33 Abs. 2 RPG; § 19 Abs. 1 PBG, § 61 Abs. 1 PBG, § 62 PBG, § 63 PBG, § 75 Abs. 1 PBG; § 201 Abs. 2 VRG | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:49", "Checksum": "3156038e166c0d845e892cba653f6b37", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 26.11.2019 RRE Nr. 1263 (2019 VI Nr. 6)\nRegeste:\nAls Folge einer Einsprache oder eines Antrags an der Gemeindeversammlung beschlossene, wesentliche Nutzungsplanänderungen, für die kein ordentliches Ortsplanungsverfahren durchgeführt wurde, sind formell rechtswidrig. \r\nZur Beurteilung der Wesentlichkeit ist nicht die öffentlich aufgelegte und der Gemeindeversammlung mit der Botschaft vorgelegte Zonenfestlegung, sondern die bisher geltenden mit der von der Gemeindeversammlung beschlossenen, neuen Zonenfestlegung zu vergleichen. \r\nDie Wesentlichkeit einer Änderung kann gegenüber der bisherigen Zonierung in einem «Mehr» oder einem «Weniger» an Nutzung beziehungsweise Nutzungsmöglichkeiten bestehen oder die Änderung ist insofern wesentlich, als dass etwas «Anderes» beschlossen wurde, ohne dass klar ist, ob nun mehr oder weniger Nutzung zur Verfügung steht beziehungsweise das Grundstück eine Wertsteigerung oder Wertverminderung erfährt.\r\nIst infolge Gutheissung einer Einsprache oder eines Antrags aus der Gemeindeversammlung eine öffentliche Auflage nachzuholen, liegt dies im System der Kombination von Ortsplanungsverfahren und Gemeindeversammlung begründet und kann der Vorinstanz bei der Verlegung der Parteikosten nicht als Fehler angelastet werden. | Art. 4 RPG, Art. 33 Abs. 2 RPG; § 19 Abs. 1 PBG, § 61 Abs. 1 PBG, § 62 PBG, § 63 PBG, § 75 Abs. 1 PBG; § 201 Abs. 2 VRG | Planungs- und Baurecht\n\n Wohnanteil von weniger als 60 Prozent der Hauptnutzflächen legt der Stadtrat die Überbauungsziffer (ÜZ) im Einzelfall fest (Art. 7 Abs. 6 BZR), sonst gilt eine ÜZ von 0.24 beziehungsweise 0.27 für die Hauptbaute (Art. 7 Abs. 5 BZR). Da es sich gegenüber der bisherigen Zonierung zwar um eine ähnliche aber doch im Detail andere, aufgrund des Systemwechsels auf ÜZ und Gesamthöhe schwer vergleichbare Zone handelt, ist insgesamt von einer zumindest nicht mehr unwesentlichen Änderung auszugehen, die eine öffentliche Auflage nötig macht. Das gilt unbesehen der Frage, ob mit der neuen Zone eine Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten verbunden ist, eine Frage, die angesichts der offenen Zonenumschreibungen ohnehin nicht eindeutig zu beantworten wäre. Überdies wurde neu auch noch eine Gestaltungsplanpflicht für das Grundstück der Beschwerdeführerin beschlossen. Ob dies für sich allein eine erneute öffentliche Auflage bedingen würde, kann hier offenbleiben. Schliesslich wird gestützt auf die Gutheissung einer Einsprache auch die Zu- und Wegfahrt anders geregelt; so hat die Erschliessung neu via X- oder Y-strasse zu erfolgen. Eine Zu- und Wegfahrt durch die Wohnzonen ist verboten (Anhang 6 BZR Gebiet «C. N.»). Die Erschliessung kann grundsätzlich im BZR als planerischer Inhalt der Gestaltungsplanpflicht im Sinn von § 75 Abs. 1 BZR geregelt werden. Die Einschränkung der Erschliessungsvarianten kann aber eine zweckmässige Überbauung des Grundstücks erschweren und gegebenenfalls mit Mehrkosten verbunden sein. Diese Regelung der Erschliessung stellt daher eine wesentliche Änderung dar. C 4.3 Die Grundstücke (…) der Beschwerdeführenden waren bisher der Arbeitszone (Zonenteil) C mit Wohnanteil (40 %) zugewiesen. Das Grundstück (…) war überdies mit einer Gestaltungsplanpflicht belegt. Gemäss Botschaft waren die Grundstücke der Mischzone B mit Gestaltungsplanpflicht zugewiesen. Die Gemeindeversammlung hat das Grundstück der Mischzone A mit Gestaltungsplanpflicht zugewiesen. In der Mischzone A gilt eine Gesamthöhe von 16 Metern (Art. 7 Abs. 5 BZR). Bei einem Wohnanteil von weniger als 60 Prozent der Hauptnutzflächen legt der Stadtrat die ÜZ im Einzelfall fest (Art. 7 Abs. 6 BZR), sonst gilt eine ÜZ von 0.24 beziehungsweise 0.27 für die Hauptbaute (Art. 7 Abs. 5 BZR). In der bisherigen Arbeitszone im Zonenteil C waren drei Vollgeschosse zulässig, die Nutzungsdichte war nicht beschränkt. Da es sich gegenüber der bisherigen Zonierung zwar um eine ähnliche aber doch im Detail andere, bezüglich Nutzungsdichte offen umschriebene und aufgrund des Systemwechsels auf ÜZ und Gesamthöhe schwer vergleichbare Zone handelt, ist insgesamt von einer zumindest nicht mehr unwesentlichen Änderung auszugehen, die eine öffentliche Auflage nötig macht. Das gilt unbesehen der Frage, ob mit der neuen Zone eine Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten verbunden ist, eine Frage, die angesichts der offenen Zonenumschreibungen ohnehin nicht eindeutig zu beantworten wäre. Schliesslich wird gestützt auf die Gutheissung einer Einsprache auch die Zu- und Wegfahrt anders geregelt; so hat die Erschliessung neu via W- oder Y-strasse zu erfolgen. Eine Zu- und Wegfahrt durch die Wohnzonen ist verboten (Anhang 6 BZR Gebiet «C. S.»). Die Erschliessung kann grundsätzlich im BZR als planerischer Inhalt der Gestaltungsplanpflicht im Sinn von § 75 Abs. 1 BZR geregelt werden. Die Einschränkung der Erschliessungsvarianten kann aber eine zweckmässige Überbauung des Grundstücks erschweren und gegebenenfalls mit Mehrkosten verbunden sein. Diese Regelung der Erschliessung stellt daher eine wesentliche Änderung dar. D und E 4.4 Das Grundstück der Beschwerdeführenden war bisher der Arbeitszone (Zonenteil) A mit Wohnanteil (20 %) Empfindlichkeitsstufe (ES) III zugewiesen. Gemäss Botschaft war eine Zone mit Bebauungsplanpflicht (Nutzungsart gemäss Mischzonen, ES III) vorgesehen. Die Gemeindeversammlung teilte das Grundstück der Arbeitszone mit ES IV zu, eine Wohnnutzung ist in dieser Zone nicht zulässig (Art. 8 Abs. 2 BZR). Bei der Zuweisung von der Arbeitszone mit Wohnanteil von 20 Prozent zur Arbeitszone ohne Wohnanteil und eingeschränkter Gesamthöhe von 23 Metern (Art. 8 Abs. 4 BZR) handelt es sich offensichtlich um eine wesentliche Änderung.. F 4.5 Das Grundstück der Beschwerdeführerin war bisher der Sonderbauzone mit Gestaltungsplanpflicht (Nutzungsart gemäss zweigeschossiger Wohnzone, ES II) zugeteilt. Gemäss Botschaft war eine Wohnzone B (ES II) vorgesehen. Die Gemeindeversammlung hat das Grundstück der Zone für"}