{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-11-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1263_2019-11-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10813", "Checksum": "b3b64a44bb387b86c9ea0243b65c5d1c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1263", "2019 VI Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 26.11.2019 RRE Nr. 1263 (2019 VI Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 26.11.2019 RRE Nr. 1263 (2019 VI Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 26.11.2019 RRE Nr. 1263 (2019 VI Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Als Folge einer Einsprache oder eines Antrags an der Gemeindeversammlung beschlossene, wesentliche Nutzungsplanänderungen, für die kein ordentliches Ortsplanungsverfahren durchgeführt wurde, sind formell rechtswidrig. \r\nZur Beurteilung der Wesentlichkeit ist nicht die öffentlich aufgelegte und der Gemeindeversammlung mit der Botschaft vorgelegte Zonenfestlegung, sondern die bisher geltenden mit der von der Gemeindeversammlung beschlossenen, neuen Zonenfestlegung zu vergleichen. \r\nDie Wesentlichkeit einer Änderung kann gegenüber der bisherigen Zonierung in einem «Mehr» oder einem «Weniger» an Nutzung beziehungsweise Nutzungsmöglichkeiten bestehen oder die Änderung ist insofern wesentlich, als dass etwas «Anderes» beschlossen wurde, ohne dass klar ist, ob nun mehr oder weniger Nutzung zur Verfügung steht beziehungsweise das Grundstück eine Wertsteigerung oder Wertverminderung erfährt.\r\nIst infolge Gutheissung einer Einsprache oder eines Antrags aus der Gemeindeversammlung eine öffentliche Auflage nachzuholen, liegt dies im System der Kombination von Ortsplanungsverfahren und Gemeindeversammlung begründet und kann der Vorinstanz bei der Verlegung der Parteikosten nicht als Fehler angelastet werden. | Art. 4 RPG, Art. 33 Abs. 2 RPG; § 19 Abs. 1 PBG, § 61 Abs. 1 PBG, § 62 PBG, § 63 PBG, § 75 Abs. 1 PBG; § 201 Abs. 2 VRG | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:49", "Checksum": "3156038e166c0d845e892cba653f6b37", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 26.11.2019 RRE Nr. 1263 (2019 VI Nr. 6)\nRegeste:\nAls Folge einer Einsprache oder eines Antrags an der Gemeindeversammlung beschlossene, wesentliche Nutzungsplanänderungen, für die kein ordentliches Ortsplanungsverfahren durchgeführt wurde, sind formell rechtswidrig. \r\nZur Beurteilung der Wesentlichkeit ist nicht die öffentlich aufgelegte und der Gemeindeversammlung mit der Botschaft vorgelegte Zonenfestlegung, sondern die bisher geltenden mit der von der Gemeindeversammlung beschlossenen, neuen Zonenfestlegung zu vergleichen. \r\nDie Wesentlichkeit einer Änderung kann gegenüber der bisherigen Zonierung in einem «Mehr» oder einem «Weniger» an Nutzung beziehungsweise Nutzungsmöglichkeiten bestehen oder die Änderung ist insofern wesentlich, als dass etwas «Anderes» beschlossen wurde, ohne dass klar ist, ob nun mehr oder weniger Nutzung zur Verfügung steht beziehungsweise das Grundstück eine Wertsteigerung oder Wertverminderung erfährt.\r\nIst infolge Gutheissung einer Einsprache oder eines Antrags aus der Gemeindeversammlung eine öffentliche Auflage nachzuholen, liegt dies im System der Kombination von Ortsplanungsverfahren und Gemeindeversammlung begründet und kann der Vorinstanz bei der Verlegung der Parteikosten nicht als Fehler angelastet werden. | Art. 4 RPG, Art. 33 Abs. 2 RPG; § 19 Abs. 1 PBG, § 61 Abs. 1 PBG, § 62 PBG, § 63 PBG, § 75 Abs. 1 PBG; § 201 Abs. 2 VRG | Planungs- und Baurecht\n\n\n3. Aus der obigen Tabelle ergibt sich, dass die von der Gemeindeversammlung bezüglich der beschwerdeführenden Grundstücke beschlossenen Zonenzuweisungen (inkl. Änderungen des Bau- und Zonenreglements [BZR]) nicht Gegenstand der öffentlichen Auflage waren. Es ist nachfolgend zu prüfen, welche Folgen sich aus verfahrensrechtlicher Sicht daraus ergeben. 3.1 Beabsichtigte Änderungen des Zonenplanes und des BZR sind vom Gemeinderat während 30 Tagen öffentlich aufzulegen, und die Auflage ist mit dem Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit öffentlich bekannt zu machen (§ 61 Abs. 1 Planungs- und Baugesetz, [PBG]). Entsprechend dem im PBG vorgegebenen Ablauf des Ortsplanungsverfahrens folgt darauf im Fall von eingegangenen Einsprachen das Einspracheverfahren mit Einspracheverhandlungen und Beschlussfassung über die Einspracheanträge zuhanden des kommunalen Entscheidorgans (§§ 62 und 63 PBG). Die öffentliche Auflage dient verschiedenen Zwecken: Sie gewährleistet den Rechtsschutz von betroffenen Grundeigentümern, garantiert die Wahrung des rechtlichen Gehörs und stellt mit Blick auf eine aktive Beteiligung der Bevölkerung (Art. 33 Abs. 2 Raumplanungsgesetz [RPG]) Publizität her, sodass jedermann von einer Planungsvorlage Kenntnis erlangen kann. Damit wird auch der demokratischen Willensbildung im Sinn von Art. 34 der Bundesverfassung (politische Rechte) und den Mitwirkungsrechten der Bevölkerung im Planungsverfahren im Sinn von Art. 4 RPG Rechnung getragen (Waldmann/Hänni, Handkommentar, RPG 2006, N 8 zu Art. 33; Aemisegger/Haag, Kommentar RPG, Zürich 1999, N 10 zu Art. 33; EJPD/BRP, Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Bern 1981, N 6 zu Art. 33). 3.2 Weil im Luzerner Ortsplanungsverfahren in der ersten Phase der Rechtsschutz nicht von der politischen Willensbildung abgekoppelt ist, hat – abgesehen von hier nicht weiter interessierenden Fällen – eine öffentliche Auflage vor der Beschlussfassung des kommunalen Planungsträgers zu erfolgen, zumindest soweit es sich um wesentliche Änderungen der Nutzungsplanung handelt (vgl. § 62 Abs. 2 PBG). Ansonsten würde insbesondere Drittbetroffenen die Möglichkeit vorenthalten, dass ihre im Rahmen einer allfälligen Einsprache vorgebrachten Argumente im Hinblick auf eine gütliche Lösung (§ 62 Abs. 1 PBG) diskutiert oder dann durch die Gemeindeversammlung behandelt werden. Zudem ginge ihnen im Ergebnis eine Rechtsmittelinstanz verloren. Infolgedessen stellt die fehlende öffentliche Auflage eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Information und Mitwirkung der Bevölkerung dar. Diese formellen Mängel können im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens nicht geheilt werden. Der erstmalige Entscheid über die Einwände gegen eine umstrittene Regelung der Bau- und Zonenordnung darf nicht ins Beschwerdeverfahren verlagert werden. Die Genehmigungsbehörde hat das der Gemeinde gestützt auf Art. 2 Abs. 3 RPG zustehende Planungsermessen zu beachten. Der kommunale Planungsträger ist darum in seinem Entscheid – insbesondere über Einwände im Rahmen von Einsprachen – freier als der Regierungsrat bei der Beurteilung von Beschwerden. Deshalb ist es unabdingbar, dass zuerst die Stimmberechtigten der Stadt Z. das nach § 61 ff. PBG korrekt durchzuführende Verfahren auf kommunaler Ebene abschliessen und in Kenntnis aller sachbezüglichen Einwände über die Bau- und Zonenordnung befinden. Dabei kann die Gemeindeversammlung der Stadt Z. durchaus politisch entscheiden und braucht ihre Gründe nur beschränkt offenzulegen (zum Ganzen: Urteil V 07 6 des Verwaltungsgerichts vom 20. Februar 2008, E. 4f, LGVE 2008 IV Nr. 12). 3.3 Damit ist entgegen der von der Stadt Z. vertretenen Ansicht die von ihr zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung zumindest im Ortsplanungsverfahren des Kantons Luzern nicht einschlägig; das rechtliche Gehör zu wesentlichen Nutzungsplanänderungen kann also aus den oben ausgeführten Gründen nicht erst im Verwaltungsbeschwerdeverfahren gewährleistet werden. Daran ändert auch nichts, dass die aus der Gutheissung von Einsprachen resultierenden wesentlichen Änderungen aufgrund ihrer Erwähnung in der Botschaft bekannt waren. Hätten die betroffenen Grundeigentümer ihrerseits gegen eine aus ihrer Sicht unzweckmässige und unerwünschte Nutzungsplanänderung Einsprache machen können, wären ihre Argumente in der Botschaft ausführlich erläutert worden. Zu bedenken ist auch, dass in der Botschaft in der Regel in erster Linie diejenigen Argumente dargelegt werden, welche aus Sicht der Einsprecher gegen eine öffentliche aufgelegte Zone"}