{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-11-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1263_2019-11-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10813", "Checksum": "b3b64a44bb387b86c9ea0243b65c5d1c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1263", "2019 VI Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 26.11.2019 RRE Nr. 1263 (2019 VI Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 26.11.2019 RRE Nr. 1263 (2019 VI Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 26.11.2019 RRE Nr. 1263 (2019 VI Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Als Folge einer Einsprache oder eines Antrags an der Gemeindeversammlung beschlossene, wesentliche Nutzungsplanänderungen, für die kein ordentliches Ortsplanungsverfahren durchgeführt wurde, sind formell rechtswidrig. \r\nZur Beurteilung der Wesentlichkeit ist nicht die öffentlich aufgelegte und der Gemeindeversammlung mit der Botschaft vorgelegte Zonenfestlegung, sondern die bisher geltenden mit der von der Gemeindeversammlung beschlossenen, neuen Zonenfestlegung zu vergleichen. \r\nDie Wesentlichkeit einer Änderung kann gegenüber der bisherigen Zonierung in einem «Mehr» oder einem «Weniger» an Nutzung beziehungsweise Nutzungsmöglichkeiten bestehen oder die Änderung ist insofern wesentlich, als dass etwas «Anderes» beschlossen wurde, ohne dass klar ist, ob nun mehr oder weniger Nutzung zur Verfügung steht beziehungsweise das Grundstück eine Wertsteigerung oder Wertverminderung erfährt.\r\nIst infolge Gutheissung einer Einsprache oder eines Antrags aus der Gemeindeversammlung eine öffentliche Auflage nachzuholen, liegt dies im System der Kombination von Ortsplanungsverfahren und Gemeindeversammlung begründet und kann der Vorinstanz bei der Verlegung der Parteikosten nicht als Fehler angelastet werden. | Art. 4 RPG, Art. 33 Abs. 2 RPG; § 19 Abs. 1 PBG, § 61 Abs. 1 PBG, § 62 PBG, § 63 PBG, § 75 Abs. 1 PBG; § 201 Abs. 2 VRG | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:49", "Checksum": "3156038e166c0d845e892cba653f6b37", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 26.11.2019 RRE Nr. 1263 (2019 VI Nr. 6)\nRegeste:\nAls Folge einer Einsprache oder eines Antrags an der Gemeindeversammlung beschlossene, wesentliche Nutzungsplanänderungen, für die kein ordentliches Ortsplanungsverfahren durchgeführt wurde, sind formell rechtswidrig. \r\nZur Beurteilung der Wesentlichkeit ist nicht die öffentlich aufgelegte und der Gemeindeversammlung mit der Botschaft vorgelegte Zonenfestlegung, sondern die bisher geltenden mit der von der Gemeindeversammlung beschlossenen, neuen Zonenfestlegung zu vergleichen. \r\nDie Wesentlichkeit einer Änderung kann gegenüber der bisherigen Zonierung in einem «Mehr» oder einem «Weniger» an Nutzung beziehungsweise Nutzungsmöglichkeiten bestehen oder die Änderung ist insofern wesentlich, als dass etwas «Anderes» beschlossen wurde, ohne dass klar ist, ob nun mehr oder weniger Nutzung zur Verfügung steht beziehungsweise das Grundstück eine Wertsteigerung oder Wertverminderung erfährt.\r\nIst infolge Gutheissung einer Einsprache oder eines Antrags aus der Gemeindeversammlung eine öffentliche Auflage nachzuholen, liegt dies im System der Kombination von Ortsplanungsverfahren und Gemeindeversammlung begründet und kann der Vorinstanz bei der Verlegung der Parteikosten nicht als Fehler angelastet werden. | Art. 4 RPG, Art. 33 Abs. 2 RPG; § 19 Abs. 1 PBG, § 61 Abs. 1 PBG, § 62 PBG, § 63 PBG, § 75 Abs. 1 PBG; § 201 Abs. 2 VRG | Planungs- und Baurecht\n\n| Instanz: | Regierungsrat | |||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|\n| Abteilung: | - | |||||||||||||||||||||||||||||||||||\n| Rechtsgebiet: | Planungs- und Baurecht | |||||||||||||||||||||||||||||||||||\n| Entscheiddatum: | 26.11.2019 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||\n| Fallnummer: | RRE Nr. 1263 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||\n| LGVE: | 2019 VI Nr. 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||\n| Gesetzesartikel: | Art. 4 RPG, Art. 33 Abs. 2 RPG; § 19 Abs. 1 PBG, § 61 Abs. 1 PBG, § 62 PBG, § 63 PBG, § 75 Abs. 1 PBG; § 201 Abs. 2 VRG | |||||||||||||||||||||||||||||||||||\n| Leitsatz: | Als Folge einer Einsprache oder eines Antrags an der Gemeindeversammlung beschlossene, wesentliche Nutzungsplanänderungen, für die kein ordentliches Ortsplanungsverfahren durchgeführt wurde, sind formell rechtswidrig. Zur Beurteilung der Wesentlichkeit ist nicht die öffentlich aufgelegte und der Gemeindeversammlung mit der Botschaft vorgelegte Zonenfestlegung, sondern die bisher geltenden mit der von der Gemeindeversammlung beschlossenen, neuen Zonenfestlegung zu vergleichen. Die Wesentlichkeit einer Änderung kann gegenüber der bisherigen Zonierung in einem «Mehr» oder einem «Weniger» an Nutzung beziehungsweise Nutzungsmöglichkeiten bestehen oder die Änderung ist insofern wesentlich, als dass etwas «Anderes» beschlossen wurde, ohne dass klar ist, ob nun mehr oder weniger Nutzung zur Verfügung steht beziehungsweise das Grundstück eine Wertsteigerung oder Wertverminderung erfährt. Ist infolge Gutheissung einer Einsprache oder eines Antrags aus der Gemeindeversammlung eine öffentliche Auflage nachzuholen, liegt dies im System der Kombination von Ortsplanungsverfahren und Gemeindeversammlung begründet und kann der Vorinstanz bei der Verlegung der Parteikosten nicht als Fehler angelastet werden. |\n|||||||||||||||||||||||||||||||||||\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||\n| Entscheid: | Gegenstand des Verfahrens war die Genehmigung der Gesamtrevision der Ortsplanung der Stadt Z. durch den Regierungsrat. An der Gemeindeversammlung wurden Anträge aus Einsprachen sowie im Rahmen der Beratung gestellte Anträge aus der Versammlung gutgeheissen, die nicht Gegenstand der öffentlichen Auflage waren. Ein Teil der davon betroffenen Grundeigentümer erhob im Rahmen des Genehmigungsverfahrens Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat und beantragte, den Beschluss der Gemeindeversammlung aufzuheben, weil das rechtliche Gehör verletzt worden sei. Aus den Erwägungen: 2. Aus der nachfolgenden Tabelle ergibt sich pro Beschwerdeführende, in welcher Zone die streitbetroffenen Grundstücke bisher eingeteilt waren, welche Zone öffentlich aufgelegt und mit der Botschaft den Stimmberechtigten zur Beschlussfassung vorgelegt wurde und welche Zone an der Gemeindeversammlung schliesslich beschlossen wurde, sei es durch Gutheissung von Einsprachen oder – wie im Fall der Beschwerdeführenden Ziff. 1 – auf Antrag an der Versammlung."}