Ausser von seinen Söhnen hat er während seines Aufenthalts in der Strafanstalt Bostadel keine weiteren Besuche erhalten. Zwar besteht ab 31. Mai 2001 die Möglichkeit einer bedingten Entlassung. Es wird dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass ein Fluchtversuch eine diesbezügliche Beurteilung negativ beeinflussen würde. Anderseits dürfte sich der Beschwerdeführer bezüglich der Aussicht auf eine bedingte Entlassung in einer erheblichen Ungewissheit wähnen. Letztlich sind auch aufgrund der bestehenden Alkoholrückfallgefahr unüberlegte Aktionen des Beschwerdeführers nicht auszuschliessen.