Obwohl der Beschwerdeführer - zumindest nach seinen eigenen Aussagen - in Ungarn über keine familiären Beziehungen mehr verfügt, genügen die vorliegenden Verhältnisse nicht, um von besonders engen Beziehungen zur Schweiz auszugehen, welche für sich allein eine positive Beurteilung bezüglich Fluchtgefahr zu bewirken vermöchten. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere nicht über intakte Familienverhältnisse; vielmehr scheint sich die Beziehung zu seinen Söhnen noch nicht vollständig normalisiert zu haben. Ausser von seinen Söhnen hat er während seines Aufenthalts in der Strafanstalt Bostadel keine weiteren Besuche erhalten.