Die Frage, ob eine intensive und tragfähige Beziehung zu den Söhnen bestehe, konnte der Führungsbericht nicht beantworten. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang letztlich, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau umgebracht hat und aus diesem Grund nicht mehr von intakten Familienverhältnissen ausgegangen werden kann. Zugunsten des Beschwerdeführers wird im Führungsbericht angeführt, seine Arbeitsleistungen seien gut und sein Verhalten gegenüber Personal und Mitgefangenen gebe zu keinen Klagen Anlass. Bezüglich Alkoholkonsum wird dem Beschwerdeführer zugestanden, im Strafvollzug (aufgrund des bestehenden Verbots) keinen Alkohol mehr konsumiert zu haben.