Seit 1984 lebt er in der Schweiz. Er hat zwei Söhne, welche in der Schweiz wohnen und die er anlässlich seines Beziehungsurlaubs besuchen möchte. Nach seinen eigenen Aussagen anlässlich der Befragung im Strafverfahren bekundete der Beschwerdeführer die Absicht, nach seiner Entlassung in der Schweiz zu bleiben. In Ungarn habe er weder Verwandte noch sonstige Beziehungen (Urteil des Kriminalgerichts vom 28. Juni 1996). Im zitierten Urteil ist das Gericht sodann davon ausgegangen, dass die zwei Söhne den Kontakt zu ihrem Vater nicht suchten und der Beschwerdeführer nur geringe Beziehungen zur Schweiz habe.