Die Frage, ob die Landesverweisung zu vollziehen sei, stelle sich erst nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe. Es sei somit nicht zulässig, die Beantwortung vorwegzunehmen und davon auszugehen, dass sich bei ihm die Frage der Wiedereingliederung in der Schweiz gar nicht stelle. 3. Zum Zeitpunkt der Beurteilung des letzten Urlaubsgesuchs im Jahr 1998 hatte der Beschwerdeführer gut einen Drittel seiner Strafe verbüsst. Inzwischen sind weitere zwei Jahre verstrichen. Die bedingte Entlassung ist ab 31. Mai 2001 möglich. Die Vorinstanz geht nach wie vor von einer erhöhten Fluchtgefahr aus. 3.1 Der Beschwerdeführer ist in Ungarn geboren und aufgewachsen. Seit 1984 lebt er in der Schweiz.