Es sei ihm zu ermöglichen, darzulegen, dass sich die Verhältnisse seit dem letzten Entscheid des Regierungsrates zu seinen Gunsten geändert hätten. Die Frage der Gemeingefährlichkeit sei letztmals vor fünf Jahren beurteilt worden. Schon im Gutachten vom 31. Mai 1995 sei die Gemeingefährlichkeit nur in Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol bejaht worden. Seit sechs Jahren habe er nun keinen Alkohol mehr getrunken. Bezüglich Fluchtgefahr sei unabhängig von der gefestigten Praxis des Regierungsrates gegenüber Ausländern der Einzelfall zu prüfen und zu entscheiden. Die Frage, ob die Landesverweisung zu vollziehen sei, stelle sich erst nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe.