Dass die Vorinstanz aus diesem Grund keinen Urlaub gewährt habe, sei unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden. Überdies sei der Beschwerdeführer gemäss Beurteilung im psychiatrischen Gutachten vom 31. Mai 1995 als gemeingefährlich einzustufen. Aus diesen Gründen habe die Vorinstanz die Gewährung von Urlaub zu Recht verweigert. Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung an dieser Beurteilung fest. 2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, zum heutigen Zeitpunkt würden weder Fluchtgefahr noch Gemeingefährlichkeit bestehen. Es sei ihm zu ermöglichen, darzulegen, dass sich die Verhältnisse seit dem letzten Entscheid des Regierungsrates zu seinen Gunsten geändert hätten.