ordentlichen Urlaub wieder zurückkehrt. Ist die Fluchtgefahr als gering einzustufen, ist zu prüfen, ob es die Vorinstanz zu Recht unterlassen hat, die Frage der Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers einer erneuten Prüfung zu unterziehen. 2.1 Der Regierungsrat führte in seinem abweisenden Entscheid vom 28. April 1998 zur Begründung aus, bei Personen, welche nach Verbüssung der Freiheitsstrafe mit dem Vollzug der Landesverweisung rechnen müssten, bestehe erfahrungsgemäss eine erhöhte latente Fluchtgefahr. Dass die Vorinstanz aus diesem Grund keinen Urlaub gewährt habe, sei unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden.