1.4 der Richtlinien). 2. Mit rechtskräftigem Beschwerdeentscheid vom 28. April 1998 hatte es der Regierungsrat abgelehnt, dem Beschwerdeführer Urlaub zu gewähren. In der Regel wird Ausländern, welche des Landes verwiesen wurden, im Strafvollzug aus Gründen der Fluchtgefahr kein Urlaub gewährt. Zu prüfen ist, ob die erneute Beurteilung der Fluchtgefahr sowie der Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers zum heutigen Zeitpunkt die Gewährung von Urlaub sowie allenfalls des Arbeitens ausserhalb der Anstaltsmauern zulassen.