Die Konkordatskonferenz über die Planung im Strafvollzugswesen der Nordwest- und Innerschweiz hat am 21. April 1995 Richtlinien über die Urlaubsgewährung in den geschlossenen Vollzugsanstalten Bostadel, Lenzburg und Thorberg erlassen. Nach diesen Richtlinien kann einem Strafgefangenen Urlaub gewährt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dieser werde sich an die ihm auferlegten Weisungen halten und den Urlaub dem Urlaubszweck entsprechend verbringen, keine neuen strafbaren Handlungen begehen und rechtzeitig und geordnet in die Vollzugsanstalt zurückkehren (Allgemeine Bestimmungen, Ziff. 1.4 der Richtlinien).