| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 1. Gemäss § 9 Absatz 2 der Verordnung über den Strafvollzug vom 6. September 1968 (StrVV) kann zur Erhaltung der persönlichen Beziehung zur Aussenwelt, insbesondere zur Familie, sowie aus zwingenden beruflichen Gründen und zur Vorbereitung der Entlassung Urlaub gewährt werden. Ein Rechtsanspruch auf Urlaub besteht jedoch nicht (§ 9 Abs. 3 StrVV). Die Konkordatskonferenz über die Planung im Strafvollzugswesen der Nordwest- und Innerschweiz hat am 21. April 1995 Richtlinien über die Urlaubsgewährung in den geschlossenen Vollzugsanstalten Bostadel, Lenzburg und Thorberg erlassen.