Ausländern, welche des Landes verwiesen wurden, wird im Strafvollzug aus Gründen der Fluchtgefahr in der Regel kein Urlaub gewährt. Ein Abweichen von dieser langjährigen und gefestigten Urlaubspraxis erscheint im Einzelfall nur dann als gerechtfertigt, wenn der Betroffene zur Schweiz besonders enge Beziehungen hat, im Strafvollzug über einen guten Führungsbericht verfügt und in einer Gesamtbeurteilung die Möglichkeit einer Flucht als deutlich weniger wahrscheinlich einzustufen ist als die Aussicht, dass der Betroffene nach dem ordentlichen Urlaub wieder zurückkehrt. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig.