{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2000-08-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1256_2000-08-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2226", "Checksum": "4f6b8e80746a30c40967cbb2627ab02a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1256", "2000 III Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 29.08.2000 RRE Nr. 1256 (2000 III Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 29.08.2000 RRE Nr. 1256 (2000 III Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 29.08.2000 RRE Nr. 1256 (2000 III Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urlaub. § 9 Absatz 2 StrVV. Ausländern, welche des Landes verwiesen wurden, wird im Strafvollzug aus Gründen der Fluchtgefahr in der Regel kein Urlaub gewährt. Ein Abweichen von dieser langjährigen und gefestigten Urlaubspraxis erscheint im Einzelfall nur dann als gerechtfertigt, wenn der Betroffene zur Schweiz besonders enge Beziehungen hat, im Strafvollzug über einen guten Führungsbericht verfügt und in einer Gesamtbeurteilung die Möglichkeit einer Flucht als deutlich weniger wahrscheinlich einzustufen ist als die Aussicht, dass der Betroffene nach dem ordentlichen Urlaub wieder zurückkehrt. | Strafvollzug"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:34", "Checksum": "101be9c86a79ac0c9cb7f1057a43c11b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 29.08.2000 RRE Nr. 1256 (2000 III Nr. 13)\nRegeste:\nUrlaub. § 9 Absatz 2 StrVV. Ausländern, welche des Landes verwiesen wurden, wird im Strafvollzug aus Gründen der Fluchtgefahr in der Regel kein Urlaub gewährt. Ein Abweichen von dieser langjährigen und gefestigten Urlaubspraxis erscheint im Einzelfall nur dann als gerechtfertigt, wenn der Betroffene zur Schweiz besonders enge Beziehungen hat, im Strafvollzug über einen guten Führungsbericht verfügt und in einer Gesamtbeurteilung die Möglichkeit einer Flucht als deutlich weniger wahrscheinlich einzustufen ist als die Aussicht, dass der Betroffene nach dem ordentlichen Urlaub wieder zurückkehrt. | Strafvollzug\n\n Söhnen bestehe, konnte der Führungsbericht nicht beantworten. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang letztlich, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau umgebracht hat und aus diesem Grund nicht mehr von intakten Familienverhältnissen ausgegangen werden kann. Zugunsten des Beschwerdeführers wird im Führungsbericht angeführt, seine Arbeitsleistungen seien gut und sein Verhalten gegenüber Personal und Mitgefangenen gebe zu keinen Klagen Anlass. Bezüglich Alkoholkonsum wird dem Beschwerdeführer zugestanden, im Strafvollzug (aufgrund des bestehenden Verbots) keinen Alkohol mehr konsumiert zu haben. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass eine erhebliche Rückfallgefahr besteht. Eine medizinische Behandlung der Alkoholabhängigkeit ist bis anhin unterblieben. 3.3 Obwohl der Beschwerdeführer - zumindest nach seinen eigenen Aussagen - in Ungarn über keine familiären Beziehungen mehr verfügt, genügen die vorliegenden Verhältnisse nicht, um von besonders engen Beziehungen zur Schweiz auszugehen, welche für sich allein eine positive Beurteilung bezüglich Fluchtgefahr zu bewirken vermöchten. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere nicht über intakte Familienverhältnisse; vielmehr scheint sich die Beziehung zu seinen Söhnen noch nicht vollständig normalisiert zu haben. Ausser von seinen Söhnen hat er während seines Aufenthalts in der Strafanstalt Bostadel keine weiteren Besuche erhalten. Zwar besteht ab 31. Mai 2001 die Möglichkeit einer bedingten Entlassung. Es wird dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass ein Fluchtversuch eine diesbezügliche Beurteilung negativ beeinflussen würde. Anderseits dürfte sich der Beschwerdeführer bezüglich der Aussicht auf eine bedingte Entlassung in einer erheblichen Ungewissheit wähnen. Letztlich sind auch aufgrund der bestehenden Alkoholrückfallgefahr unüberlegte Aktionen des Beschwerdeführers nicht auszuschliessen. Gesamthaft ergibt sich deshalb bei der Beurteilung der Fluchtgefahr, dass das Risiko einer Flucht des Beschwerdeführers nach wie vor erheblich ist, weshalb die Vorinstanz diese zu Recht bejaht hat. |"}