{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2000-08-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1256_2000-08-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2226", "Checksum": "4f6b8e80746a30c40967cbb2627ab02a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1256", "2000 III Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 29.08.2000 RRE Nr. 1256 (2000 III Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 29.08.2000 RRE Nr. 1256 (2000 III Nr. 13)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 29.08.2000 RRE Nr. 1256 (2000 III Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urlaub. § 9 Absatz 2 StrVV. Ausländern, welche des Landes verwiesen wurden, wird im Strafvollzug aus Gründen der Fluchtgefahr in der Regel kein Urlaub gewährt. Ein Abweichen von dieser langjährigen und gefestigten Urlaubspraxis erscheint im Einzelfall nur dann als gerechtfertigt, wenn der Betroffene zur Schweiz besonders enge Beziehungen hat, im Strafvollzug über einen guten Führungsbericht verfügt und in einer Gesamtbeurteilung die Möglichkeit einer Flucht als deutlich weniger wahrscheinlich einzustufen ist als die Aussicht, dass der Betroffene nach dem ordentlichen Urlaub wieder zurückkehrt. | Strafvollzug"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:34", "Checksum": "101be9c86a79ac0c9cb7f1057a43c11b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 29.08.2000 RRE Nr. 1256 (2000 III Nr. 13)\nRegeste:\nUrlaub. § 9 Absatz 2 StrVV. Ausländern, welche des Landes verwiesen wurden, wird im Strafvollzug aus Gründen der Fluchtgefahr in der Regel kein Urlaub gewährt. Ein Abweichen von dieser langjährigen und gefestigten Urlaubspraxis erscheint im Einzelfall nur dann als gerechtfertigt, wenn der Betroffene zur Schweiz besonders enge Beziehungen hat, im Strafvollzug über einen guten Führungsbericht verfügt und in einer Gesamtbeurteilung die Möglichkeit einer Flucht als deutlich weniger wahrscheinlich einzustufen ist als die Aussicht, dass der Betroffene nach dem ordentlichen Urlaub wieder zurückkehrt. | Strafvollzug\n\n| Instanz: | Regierungsrat |\n|---|---|\n| Abteilung: | - |\n| Rechtsgebiet: | Strafvollzug |\n| Entscheiddatum: | 29.08.2000 |\n| Fallnummer: | RRE Nr. 1256 |\n| LGVE: | 2000 III Nr. 13 |\n| Leitsatz: | Urlaub. § 9 Absatz 2 StrVV. Ausländern, welche des Landes verwiesen wurden, wird im Strafvollzug aus Gründen der Fluchtgefahr in der Regel kein Urlaub gewährt. Ein Abweichen von dieser langjährigen und gefestigten Urlaubspraxis erscheint im Einzelfall nur dann als gerechtfertigt, wenn der Betroffene zur Schweiz besonders enge Beziehungen hat, im Strafvollzug über einen guten Führungsbericht verfügt und in einer Gesamtbeurteilung die Möglichkeit einer Flucht als deutlich weniger wahrscheinlich einzustufen ist als die Aussicht, dass der Betroffene nach dem ordentlichen Urlaub wieder zurückkehrt. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}