Gemäss § 63 Absatz 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989 (PBG, SRL Nr. 735) unterbreitet der Gemeinderat den Stimmberechtigten den Zonenplan, das Bau- und Zonenreglement und die verbliebenen Einsprachen zur Beschlussfassung. Dabei begründet er seine Anträge, die nicht gütlich erledigten Einsprachen abzuweisen oder darauf nicht einzutreten. Das erstinstanzliche Ortsplanungsverfahren endet somit mit einem Entscheid der Stimmberechtigten oder des Gemeindeparlaments, also eines politischen Organs. Ein begründeter Entscheid im Sinn des Verwaltungsrechtspflegegesetzes ergeht nicht. Die Stimmberechtigten sind im Hinblick auf ihren Entscheid vom Gemeinderat objektiv zu informieren.