Ob die Begründung dagegen stichhaltig ist, ist eine materielle Frage (LGVE 2001 III Nr. 16). Die Stimmrechtsbeschwerde dient dem Schutz der politischen Rechte, sie eignet sich nicht zur Anfechtung der Beschlüsse der Stimmberechtigten, soweit diese nicht selbst eine Verletzung der politischen Rechte darstellen (vgl. LGVE 1999 III Nr. 4). Es ist deshalb im Folgenden zu prüfen, ob das Abstimmungsverfahren an der Urne korrekt durchgeführt und die Stimmberechtigten über die Vorlage objektiv informiert worden sind. Der materielle Beschluss der Stimmberechtigten selbst ist mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Luzern anzufechten (Art. 63 Abs. 3 PBG).