Sie hat bei ihrer Beurteilung die Grundsätze der Rechtsprechung angewandt, sodass ihr auch kein willkürliches oder unverhältnismässiges Handeln vorgeworfen werden kann. 7. Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Beschwerde abzuweisen ist. (Regierungsrat, 15. November 2005, Nr. 1240) |