Die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am ununterbrochenen Strafvollzug und den Interessen des Beschwerdeführers an einem Strafunterbruch ergibt, dass der Beschwerdeführer zu Recht in Haft belassen wurde. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbietet im vorliegenden Fall die Fortsetzung der Haft nicht, jedenfalls solange, als seine medizinische Betreuung zweckentsprechend aufrechterhalten werden kann. Der Entscheid der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden. Sie hat bei ihrer Beurteilung die Grundsätze der Rechtsprechung angewandt, sodass ihr auch kein willkürliches oder unverhältnismässiges Handeln vorgeworfen werden kann.