Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen und den vorangehend dargelegten Grundsätzen der Rechtsprechung stellt ein Rehaklinikaufenthalt zwecks besserer Behandlung unfallbedingter Schulterschmerzen von Gesetzes wegen keinen zwingenden Grund für die Unterbrechung des Strafvollzugs dar. Die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am ununterbrochenen Strafvollzug und den Interessen des Beschwerdeführers an einem Strafunterbruch ergibt, dass der Beschwerdeführer zu Recht in Haft belassen wurde.