Mit diesem Versuch, den Strafvollzug so zu gestalten, dass nicht nur dem Heilungsbedürfnis des Beschwerdeführers, sondern auch dem öffentlichen Interesse am ununterbrochenen Strafvollzug angemessen Rechnung getragen wird, handelt die Behörde zweck- und verhältnismässig. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen und den vorangehend dargelegten Grundsätzen der Rechtsprechung stellt ein Rehaklinikaufenthalt zwecks besserer Behandlung unfallbedingter Schulterschmerzen von Gesetzes wegen keinen zwingenden Grund für die Unterbrechung des Strafvollzugs dar.