Verfährt die zuständige Behörde nach diesen Grundsätzen, kann nicht von einer Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips oder Willkür gesprochen werden. 6. Im vorliegenden Fall sollte der Beschwerdeführer auf Empfehlung des Anstaltsarztes zur besseren Behandlung seines unfallbedingten Schulterleidens für drei bis vier Wochen in die Rehaklinik Rheinfelden eingewiesen werden. Die Anstaltsleitung hält den Beschwerdeführer jedoch für hafterstehungsfähig. Der Beschwerdeführer selbst bestreitet in seiner Beschwerde seine Hafterstehungsfähigkeit nicht. Die ärztliche Betreuung des Beschwerdeführers ist seit seinem Eintritt in die Strafanstalt Wauwilermoos sichergestellt.