Wo jedoch neben einer zweckentsprechenden therapeutischen Behandlung auch die Möglichkeit und Gewähr für eine den Umständen angemessene Weiterführung der Strafe besteht, hat eine Unterbrechung ihres Vollzugs zu unterbleiben (BGE 106 IV 321 E. 7a S. 324). Diese Ausführungen des Bundesgerichts sind allgemein gültiger Natur. Verfährt die zuständige Behörde nach diesen Grundsätzen, kann nicht von einer Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips oder Willkür gesprochen werden.