Wichtige Gründe dürfen nicht leichthin bejaht werden. So hat das Bundesgericht bereits in diversen Fällen entschieden, dass nicht einmal Hafterstehungsunfähigkeit, lebensgefährliche Erkrankungen oder Selbstmordgefahr ohne weiteres zur Unterbrechung des Strafvollzugs führen (BGE 108 Ia 69 E. 2c und d S. 71f., 106 IV 321 E. 7a S. 323f., 103 Ib 184 E. 3 S. 186).