Der Vollzug einer Freiheitsstrafe darf nur aus wichtigen Gründen unterbrochen werden (Art. 40 StGB). Gemäss ständiger Rechtsprechung liegen wichtige Gründe nur vor, wenn den vorgebrachten Gründen für einen Strafunterbruch das grössere Gewicht beizumessen ist als dem öffentlichen Interesse an einem ununterbrochenen Strafvollzug (LGVE 1987 III Nr. 28). Der Ermessensspielraum der Vollzugsbehörden ist dabei aufgrund des öffentlichen Interesses am Vollzug rechtskräftig verhängter Strafen und des Gleichheitssatzes erheblich eingeschränkt. Wichtige Gründe dürfen nicht leichthin bejaht werden.