Die Voraussetzung von Art. 38 BVO ist damit nicht erfüllt, und die Beschwerde müsste schon aus diesem Grunde abgewiesen werden. 4. Aus dem gleichen Grund kann bei einer derartigen einfachen Adoption unter fremdenpolizeilichen Gesichtspunkten jedenfalls dann nicht von einer durch Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) geschützten familiären Beziehung zwischen Adoptiveltern und Adoptivkind gesprochen werden, wenn die leiblichen Eltern des Adoptivkindes noch leben und die Beziehungen zu diesen intakt sind. Die leiblichen Eltern von E leben noch, und E wohnt nach wie vor bei ihnen. |