Bei der Volladoption werden diese Rechtsbeziehungen hingegen gänzlich unterbrochen. Ein zweiter wichtiger Unterschied ist die Möglichkeit einer Beendigung der einfachen Adoption, die bei der Volladoption nicht gegeben ist. Im vorliegenden Fall ist das ursprüngliche Kindesverhältnis zwischen E und seinen leiblichen Eltern mit der einfachen Adoption nicht erloschen. Wenn das Kindesverhältnis zu den leiblichen Eltern weiterhin besteht, kann die Beziehung zu den Adoptiveltern nicht einem natürlichen Kindesverhältnis gleichgestellt werden, das dem Familiennachzug gemäss Art. 38 BVO zugrunde liegt (unveröffentlichter BGE 2A.36/1995 vom 9. Januar 1996). Die Voraussetzung von Art.