Gemäss Art. 188 Abs. 1 des Gesetzes über die Ehe und die Familienbeziehungen der Republik Serbien ist aber eine Volladoption nur bis zur Vollendung des 5. Altersjahres des Kindes möglich. Ältere Kinder bis zum Erreichen der Mündigkeit können gemäss Art. 154 Abs. 1 des erwähnten Gesetzes nur einfach adoptiert werden. Da E am 12. April 1979 geboren wurde, ist daher im vorliegenden Fall von einer einfachen Adoption auszugehen. Die einfache Adoption unterscheidet sich von einer Volladoption dadurch, dass gewisse Rechtsbeziehungen zwischen dem Kind und seinen leiblichen Eltern bestehen bleiben. Bei der Volladoption werden diese Rechtsbeziehungen hingegen gänzlich unterbrochen.