An dieser Voraussetzung fehlt es indessen im vorliegenden Fall. Die in der Republik Serbien ausgesprochene Adoption kann in der Schweiz nur mit den Wirkungen anerkannt werden, die ihr in Serbien zukommen (Art. 78 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987). In dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Adoptionsentscheid des Zentrums für soziale Arbeit in Klina wird zwar festgehalten, E werde "gänzlich" adoptiert. Dadurch wird der Eindruck erweckt, es handle sich um eine Volladoption. Gemäss Art.