Unter den Begriff des Familiennachzuges nach Art. 38 Abs. 1 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) vom 6. Oktober 1986 fallen der Nachzug des Ehegatten und der ledigen Kinder unter 18 Jahren, für welche die Eltern zu sorgen haben. Eine Adoption begründet rechtlich ein Kindesverhältnis, und eine adoptierte Person wird zum Familienmitglied. Dies gilt jedenfalls dann, wenn mit der Adoption das bisherige Kindesverhältnis erlischt und das Adoptivkind die Rechtsstellung eines Kindes der Adoptiveltern erhält, wie dies nach schweizerischem Zivilrecht der Fall ist. 3. An dieser Voraussetzung fehlt es indessen im vorliegenden Fall.