| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 1. Die Eheleute G haben gemäss Beschluss des Zentrums für soziale Arbeit in Klina, Republik Serbien, am 1. November 1994 das Kind E, geboren am 12. April 1979, adoptiert. Am 30. November 1994 stellten sie das Gesuch, E im Rahmen des Familiennachzuges eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die Fremdenpolizei wies das Gesuch mit Verfügung vom 23. November 1995 ab. Gegen die Verfügung wurde Verwaltungsbeschwerde erhoben. 2. Unter den Begriff des Familiennachzuges nach Art.