Damit fehlt eine wichtige Voraussetzung für die Gewährung der Halbfreiheit. Es widerspricht folglich weder dem Gebot der Rechtsgleichheit noch dem Verbot der Willkür, wenn die Richtlinien betreffend die Ausländerinnen und Ausländer im Straf- und Massnahmenvollzug abschliessend festhalten, dass Ausländerinnen und Ausländer mit einer zu vollziehenden gerichtlichen Landesverweisung oder fremdenpolizeilichen Fernhaltemassnahmen nicht in die Vollzugsstufe der Halbfreiheit versetzt werden. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. (Regierungsrat, 15. November 2005, Nr. 1239) |