Die Halbfreiheit muss mit anderen Worten im Rahmen der Rückgliederung notwendig und sinnvoll erscheinen. Bei Ausländerinnen und Ausländern mit einer zu vollziehenden gerichtlichen Landesverweisung oder fremdenpolizeilichen Fernhaltemassnahmen kommt eine Wiedereingliederung in das normale Leben in der Schweiz nicht in Betracht, denn sie haben das Land unverzüglich zu verlassen, wenn sie aus dem Strafvollzug entlassen werden. Damit fehlt eine wichtige Voraussetzung für die Gewährung der Halbfreiheit.