4. Der Strafvollzug in Halbfreiheit kann gemäss § 3 Unterabsatz d der Verordnung über den Strafvollzug in Halbfreiheit nur gewährt werden, wenn der Strafvollzug in dieser Form erforderlich erscheint, um den Gefangenen nach der Entlassung in das normale Leben einzugliedern. Die Halbfreiheit muss mit anderen Worten im Rahmen der Rückgliederung notwendig und sinnvoll erscheinen.