Gemäss Ziffer 3.2 der Richtlinien betreffend Ausländerinnen und Ausländer im Straf- und Massnahmenvollzug, welche gestützt auf Ziffer 5 der Richtlinien über den Vollzug der Halbfreiheit direkt zur Anwendung gelangt, werden Ausländerinnen und Ausländer mit einer zu vollziehenden gerichtlichen Landesverweisung oder fremdenpolizeilichen Fernhaltemassnahmen jedoch, wie in E. 2 erwähnt, nicht in die Vollzugsstufe der Halbfreiheit versetzt. 4.