Strafvollzug in dieser Form erforderlich erscheint, um den Gefangenen nach der Entlassung in das normale Leben einzugliedern. Gemäss Ziffer 3.2 der Richtlinien über den Vollzug der Halbfreiheit dient die Halbfreiheit der schrittweisen Eingliederung von Eingewiesenen. Sie kann dort gewährt werden, wo dies im Rahmen der Wiedereingliederung notwendig und sinnvoll erscheint. Gemäss Ziffer 3.2 der Richtlinien betreffend