Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Halbfreiheit gegeben sind, hat die Behörde somit nicht nur die kantonale Verordnung über den Strafvollzug in Halbfreiheit zu beachten, sondern im vorliegenden Fall auch die Richtlinien des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz heranzuziehen. Gemäss § 3 der besagten kantonalen Verordnung kann der Strafvollzug in Halbfreiheit gewährt werden, wenn die Strafzeit 18 Monate oder mehr beträgt und ein Gefangener mindestens die Hälfte der Strafzeit verbüsst hat, sein Verhalten im Strafvollzug den Strafvollzug in Halbfreiheit rechtfertigt, anzunehmen ist, das Vertrauen werde nicht missbraucht und schliesslich der